Hecken entlang öffentlicher Strassen

Private Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, Hecken und Sträucher entlang öffentlicher Strassen regelmässig zurückzuschneiden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Für private Grundstücke entlang öffentlicher Strassen gelten klare Pflichten zum Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen. Ziel ist die Sicherheit im Strassenverkehr: freie Sicht und Durchfahrt sowie klare Verkehrsflächen. Grundsätzlich verantwortlich sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für den Rückschnitt entlang des eigenen Grundstücks. 

Die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Strassengesetzgebung lauten wie folgt:

  • Das Strassengebiet ist bis auf eine Höhe von 4.50 m von einhängenden Ästen freizuhalten (Lastwagen).
  • Vom Fahrbandrand müssen Hecken und Sträucher sowie nicht hochstämmige Bäume einen seitlichen Abstand von mindestens 50 cm haben.
  • Über Trottoirs und Radwegen gilt eine freie Durchgangshöhe von 2.50 m (Unterhaltsfahrzeuge).
  • Bei Kurven, Kreuzungen und überall dort, wo eine gute Übersicht gewährleistet werden muss, darf eine Grünhecke die Höhe von 0.60 m nicht überschreiten.
  • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden

Cookie-Hinweis

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen

Notwendige Cookies werden immer geladen