Für private Grundstücke entlang öffentlicher Strassen gelten klare Pflichten zum Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen. Ziel ist die Sicherheit im Strassenverkehr: freie Sicht und Durchfahrt sowie klare Verkehrsflächen. Grundsätzlich verantwortlich sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für den Rückschnitt entlang des eigenen Grundstücks.
Die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Strassengesetzgebung lauten wie folgt:
- Das Strassengebiet ist bis auf eine Höhe von 4.50 m von einhängenden Ästen freizuhalten (Lastwagen).
- Vom Fahrbandrand müssen Hecken und Sträucher sowie nicht hochstämmige Bäume einen seitlichen Abstand von mindestens 50 cm haben.
- Über Trottoirs und Radwegen gilt eine freie Durchgangshöhe von 2.50 m (Unterhaltsfahrzeuge).
- Bei Kurven, Kreuzungen und überall dort, wo eine gute Übersicht gewährleistet werden muss, darf eine Grünhecke die Höhe von 0.60 m nicht überschreiten.
- Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden